(1) Der Verein soll den Namen „Cannabis Ärzte Dachverband e.V.“ führen
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 12103 Berlin.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(4) Jeder regionale Verein, der unter der Schirmherrschaft des Dachverbandes gegründet wird, erhält den Namen „Cannabis Ärzte + „Stadt“ + e.V.“ in der der Verein ansässig ist. Zum Beispiel „Cannabis Ärzte München e.V.“
(5) In Städten, in denen die maximale Mitgliederzahl von 500 gemäß Säule 1 des Cannabis-Gesetzes überschritten wird und somit die Gründung weiterer regionaler Vereine erforderlich ist, erhält jeder zusätzliche Verein neben dem Stadtnamen auch die Bezeichnung des jeweiligen Stadtbezirks.
Zum Beispiel „Cannabis Ärzte München-Mitte e.V. „.
(6) Alle regionalen Vereine sind verpflichtet, ihren Namen im Einklang mit den oben genannten Regeln zu führen und zu verwenden, um eine einheitliche und klare Identifizierung zu gewährleisten.
(1) Der Verein verfolgt die Umsetzung und Förderung von Cannabis als Medizin und der im Gesetzesentwurf aufgeführten Säulen:
1. Säule: Einführung & Verwaltung regionaler Cannabis-Vereinigungen zu nicht-kommerziellen Zwecken
2. Säule: Fortführung der Vereinigungen regionaler Modellvorhaben mit kommerziellen Lieferketten
(2) Der Verein unterstützt die regionale Umsetzung dieser Säulen durch die Gründung und Koordination von regionalen Vereinen.
(1) Mitglied im Verein kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
(2) Die Anzahl der Fördermitglieder ist zum jetztigen Zeitpunkt unbegrenzt
(3) Über die Aufnahme entscheidet später der Vorstand, zum jetzigen Zeitpunkt der Geschäftsführer.
(4) Dem Verein werden „aktive“ Mitglieder und „fördernde“ Mitglieder angehören. „Aktive“ Mitglieder sollten im Umkreis von 50 km wohnhaft, des jeweiligen regionalen Vereins sein. Während „aktive“ Mitglieder den Vereinszweck auch durch ihre persönliche Mitwirkung antreiben und aktiv an der Vereinsführung teilhaben, unterstützen „fördernde“ Mitglieder die Aufgaben des Vereins hauptsächlich durch ihre Mitgliedsbeiträge. Jedes neue Mitglied ist zu Beginn ein „förderndes“ Mitglied.
(5) Die Mitgliedschaft ist über das Online-Formular nach dem Zahlungsvorgang zu beantragen. Über die Aufnahme als „aktives“ Mitglied wird der Vorstand des jeweiligen Vorstands entscheiden. Der Eintritt wird mit Eingang der Aufnahmegebühr und Absenden der Aufnahmebestätigung über das Online-Formular wirksam.
(1) Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch schriftliche Austrittserklärung
b) durch Tod
c) durch Streichung von der Mitgliederliste
d) durch Ausschluss
e) durch Kündigung.
(2) Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen jederzeit erfolgen. Der Tod eines Mitglieds bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.
(3) Kommt ein Mitglied trotz zweimaliger Aufforderung zur Beitragszahlung nach Fälligkeit an die dem Verein oder Einzelunternehmen zuletzt mitgeteilte Kontaktadresse mit der Beitragszahlung einen weiteren Monat in Rückstand, so wird das Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen und wird lebenslänglich von allen regionalen Cannabis Ärzte Vereinen gesperrt.
(4) Der Vorstand ist berechtigt, ein Mitglied aus wichtigen Gründen auszuschließen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein Verhalten im Widerspruch zu den Satzungszwecken, eine Herabsetzung des Vereins in der Öffentlichkeit oder eine unsachliche Beeinträchtigung des Vereinsfriedens.
(5) Die Mitgliederversammlung kann beschließen, die Mitgliedschaft einzelner Mitglieder zum Jahresende zu kündigen.
(6) Anteilige Mitgliedsbeiträge sind nicht zu erstatten.
(1) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, die von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.
(2) Der Verein kann verschiedene Arten von Mitgliedschaften anbieten, die unterschiedliche Leistungen und Vorteile beinhalten.
Der Mitgliedsbeitrag als aktuelles Fördermitglied beträgt monatlich 50,00 Euro pro Person oder 500 Euro jährlich. Bei Organisierationen oder Firmen beträgt der Beitrag 500 € pro Monat oder 5.000 € jährlich.
Der Vorstand bzw. Geschäftsführer kann über Vergünstigungen entscheiden.
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Für den Dachverband die 7 Gründungsmitglieder. Sie bilden den Vorstand im Sinne von §26 BGB.
§ 26 Vorstand und Vertretung
(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.
(2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt. Der Verein wird nach außen vertreten durch den ersten Vorsitzenden, den zweiten Vorsitzenden und den Schatzmeister. Vorstandsmitglieder können nur „aktive“ Mitglieder des Vereins werden. Die Tätigkeit als Vorstandsmitglied ist ehrenamtlich. Der Vorstand ist verantwortlich für:
– die Führung der laufenden Geschäfte
– die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
– die Verwaltung des Vereinsvermögens
– die Buchführung – die Erstellung des Jahresberichts
– die Vorbereitung und
– die Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Organmitglieder des Vorstands haften nur bei vorsätzlicher und grob fahrlässiger Verletzung der obliegenden Sorgfaltspflichten gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern und haben insoweit einen Freistellungsanspruch gegenüber dem Verein. Mitglieder des Vorstands haben Interessenkonflikte unverzüglich gegenüber den beiden Organen der Vereins offen zu legen.
Der Vorstand hat spezielle Verantwortlichkeiten und Aufgaben in Bezug auf die Umsetzung und Einhaltung des Cannabis-Gesetzes, insbesondere im Hinblick auf Säule I. Diese Aufgaben umfassen, sind aber nicht beschränkt auf:
Gründung und Verwaltung regionaler Cannabis-Vereinigungen: Der Vorstand ist verantwortlich für die Gründung von regionalen Cannabis-Vereinigungen und die Überwachung ihrer Aktivitäten im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und den Zielen des Dachverbandes.
Sicherheits- und Schutzmaßnahmen: Der Vorstand stellt sicher, dass alle regionalen Cannabis-Vereinigungen die erforderlichen Sicherheits- und Schutzmaßnahmen einhalten, wie sie im Cannabis-Gesetz festgelegt sind.
Gesundheits- und Jugendschutz: Der Vorstand ist verantwortlich für die Implementierung und Aufrechterhaltung von Gesundheits- und Jugendschutzmaßnahmen in allen regionalen Cannabis-Vereinigungen.
Bildungs- und Informationsarbeit: Der Vorstand ist verantwortlich für die Organisation und Durchführung von Bildungs- und Informationsveranstaltungen für Mitglieder und die Öffentlichkeit über die medizinische Nutzung von Cannabis.
Vertretung gegenüber Behörden: Der Vorstand ist verantwortlich für die Kommunikation und Vertretung der Interessen des Vereins und seiner regionalen Vereinigungen gegenüber den zuständigen Behörden, einschließlich der Einreichung von Anträgen und Berichten.
Finanzverwaltung: Der Vorstand ist verantwortlich für die Beschaffung und Verwaltung von Finanzmitteln zur Unterstützung der Aktivitäten des Vereins und seiner regionalen Vereinigungen im Einklang mit dem Cannabis-Gesetz.
Diese spezifischen Aufgaben ergänzen die allgemeinen Aufgaben des Vorstands, wie sie im vorherigen Paragraphen festgelegt sind. Der Vorstand kann weitere Aufgaben delegieren und Maßnahmen ergreifen, wie sie für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich sind.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
– die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
– die Wahl des Kassenprüfers
– die Wahl des Protokollführers
– die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands
– die Änderung der Höhe und der Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages
– die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt. „Fördernde“ Mitglieder sind jedoch nicht stimmberechtigt. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen. Der Einladung sind eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen beizufügen. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mailadresse gerichtet war.
Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 der Stimmen beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung wird aus dem Kreise der Mitglieder ein Protokollführer gewählt, der das Treffen und die Beschlüsse schriftlich fest hält. Das Protokoll wird vom Protokollanten selbst und von mindestens einem aktuellen Vorstand unterzeichnet.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies im Dienste der Vereinsinteressen erforderlich erscheint, oder wenn die Einberufung von mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen bei einem Vorstandsmitglied verlangt wird. In dringlichen Fällen kann in der außerordentlichen Mitgliederversammlung auch über Satzungsänderungen entschieden werden.
(1) Der Dachverein hat die letzte Entscheidungsgewalt in allen Angelegenheiten, die die regionalen Vereine betreffen, insbesondere in Bezug auf die Umsetzung der im Gesetzesentwurf aufgeführten Säulen und die Koordination der regionalen Vereine.
(2) Die regionalen Vereine sind verpflichtet, die Entscheidungen und Richtlinien des Dachvereins zu befolgen.
(1) Die Verwendung der Einnahmen, die aus regionalen Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Veranstaltungen oder sonstigen Aktivitäten resultieren, liegt in der Zuständigkeit des Dachvereins in Zusammenarbeit mit lokalen Vereinen, die dem Dachverein unterstehen.
(2) Der Dachverein verwaltet und nutzt diese Einnahmen verantwortungsbewusst, um die gemeinsamen Ziele und satzungsgemäßen Zwecke zu fördern, sowie Projekte und Unterstützungsmaßnahmen für die regionalen Vereine zu finanzieren.
(1) Vor der vollständigen Gründung des Vereins steht die Phase 1, in der zunächst finanzielle Mittel für die Etablierung des Dachverbandes gesammelt werden.
(2) In dieser Phase wird als Einzelunternehmung agiert, wobei Mitgliedsbeiträge zur Förderung erhoben werden. Auch Spenden und andere Finanzierungsmaßnahmen sind möglich.
(3) Nach erfolgreicher Finanzierung und Etablierung wird der Verein als vollständiger Verein gegründet und erfüllt seine Aufgaben gemäß der in dieser Satzung festgelegten Ziele und Bestimmungen.
Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder in einer Mitgliederversammlung.
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung bei absoluter Mehrheit beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine gemeinnützige Einrichtung, die im Bereich der Cannabisforschung oder -aufklärung tätig ist.